Messpflichtige Anlagen

Messpflicht nach der 1. BImSchV

Gas-
feuerungs-
anlagen

Bestimmung der Abgasverluste

Überwachungsart

Nennwärmeleistung 4-11kW;
Mehrraumbeheizung

Erstmessung

Nennwärmleistung über 11 kW

Wiederkehrende Messung jährlich

Brauchwasserbereitung über 28 kW

Wiederkehrende Messung jährlich

Bivalente Heizungen

Erstmessung

Bei Brennwertfeuerstätten entfällt die Bestimmung der Abgasverluste

 

Öl-
feuerungs-
anlagen

Bestimmung der Abgasverluste

Überwachungsart

Nennwärmeleistung 4-11 kW;
Mehrraumbeheizung

Erstmessung

Nennwärmleistung über 11 kW

Wiederkehrende Messung jährlich

Brauchwasserbereitung über 28 kW

Wiederkehrende Messung jährlich

Bivalente Heizungen

Erstmessung

Bei Brennwertfeuerstätten entfällt die Bestimmung der Abgasverluste

 

Rußzahl und Ölderivate (auch bei Ölbrennwertanlagen)

Überwachungsart

Nennwärmeleistung 4-11 kW;
Mehrraumbeheizung

Erstmessung

Nennwärmleistung über 11 kW

Wiederkehrende Messung jährlich

Brauchwasserbereitung über 28 kW

Wiederkehrende Messung jährlich

Bivalente Heizungen

Erstmessung

Fest-
brennstoff-
anlagen

Staubmessung bei Steinkohlen-, Braunkohlen-, Torf- und Grillkohlenbrennstoffen

Überwachungsart

Anlagen hand- und mechanisch beschickt
Nennwärmeleistung über 15 kW

Erstmessung

Anlagen hand- und mechanisch beschickt
Nennwärmeleistung über 15 kW

Wiederkehrende Messung jährlich

Bei Nennwärmleistung unter 15 kW
entfällt die Staubmessung

 

Staubmessung und CO-Messung bei Holzbrennstoffen

Überwachungsart

Anlagen hand- und mechanisch beschickt
Nennwärmleistung über 15 kW

Erstmessung

Anlagen mechanisch beschickt
Nennwärmeleistung über 15 kW

Erstmessung

Anlagen für Brennstoffe gestrichenes, lackiertes oder beschichtetes Holz

Wiederkehrende Messung jährlich

Anlagen für Brennstoffe Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten und sonst verleimtes Holz

Wiederkehrende Messung jährlich

Bei Nennwärmeleistung unter 15 kW entfällt die Staub- und CO-Messung