Kehr und Überprüfungsordnung

Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO)

   
 


§ 1: Begriffe
§ 2: Kehrpflicht
§ 3: Überprüfungspflicht
§ 4: Überprüfung des Lüftungsverbundes
§ 5: Ausnahmen von der Kehr- und Überprüfungspflicht
§ 6: Zusätzliche Kehrungen, Überprüfungen oder Kohlenmonoxidmessungen
§ 7: Besondere Reinigungsverfahren
§ 8: Sonstige Pflichten der BezirksschornsteinfegermeisterIn
§ 9: Pflichten der EigentümerInnen und BesitzerInnen von Grundstücken + Räumen
§ 10: Inkrafttreten

 

 

 

Verordnung

über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten

(Kehr und Überprüfungsordnung - KÜO)

Vom 29. März 1999

 



Die aktuelle Fassung finden Sie unter Informationen --Beruf&Technik--Tätigkeiten

Aufgrund des § 1 Abs. 2 des Schornsteinfegergesetzes (SchfG) vom 15. September 1969 (BGBL. 1 S. 1634, 2432) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. 1 S. 2071) und des § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen vom 5. Mai 1970 (GV.NRW.S.339), zuletzt geändert durch Artikel 188 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.April 2005 (GV.NRW.S.274), wird verordnet:

Begriffe

§ 1

Begriffe

Im Sinne dieser Verordnung sind:

1. Feuerstätten:

An eine Abgasanlage angeschlossene Einrichtung zur Erzeugung von Wärme durch Verbrennung fester, flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe;



2. Zusatzfeuerstätten:

Zusätzlich zu einer Zentralheizung gelegentlich oder selten benutzte Feuerstätte, die weder zur Brauchwasserbereitung dienen noch mit der Zentralheizung in Verbindung stehen;



3. Abgasanlagen:

Anlagen, wie Schornstein, Abgasleitung, Verbindungsstück oder Luft-Abgas-System für die Ableitung der Abgase von Feuerstätten; zu den Abgasanlagen zählen auch Anlagen zur Abführung der Ab- oder Verbrennungsgase ortsfester Verbrennungsmotoren, soweit sie der Beheizung oder Warmwasserversorgung von Gebäuden dienen (Blockheizkraftwerke, Wärmepumpen):



a) Schornstein:

aufwärtsführende Schächte oder Rohre, die Abgase von Feuerstätten ins Freie leiten,

b) Abgasleitung:

Leitung zur Abführung der Abgase von Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe ins Freie,



c) Luft-Abgas-System:

Abgasanlage mit nebeneinander oder ineinander angeordneten Schächten, für raumluftunabhängige Feuerstätten. Es führt den Feuerstätten Verbrennungsluft über den Luftschacht von der Mündung zu und deren Abgase über den Abgasschacht ins Freie ab,



d) Verbindungsstücke:

abgasführende Bauteile zwischen dem Abgasstutzen der Feuerstätte und dem ins Freie führenden Teil der Abgasanlage (z.B. Schornstein oder senkrechter Teil der Abgasanlage)



4. Abgaswege:

Strömungsstrecken der Abgase vom Brenner bis zum Eintritt in den Schornstein bei gemischter Belegung, die Abgasleitung oder das Luft-Abgas-System;



5. Heizgaswege:

Strömungsstrecke der Abgase innerhalb der Gasfeuerstätte;



6. Ofenrohre:

Frei in Aufenthaltsräumen verlaufende Leitungen von Einzeilfeuerstätten für feste und flüssige Brennstoffe, die dazu bestimmt und geeignet sind, Abgas von der Feuerstätte in die Abgasanlage zu leiten. Dazu zählen auch die Ofenrohre von offenen Kaminen und Kaminkassetten;



7. Lüftungsanlagen:

Be- und Entlüftungsanlagen: Anlagen (Schacht und/oder Leitung), die für den Betrieb von Feuerstätten zur Be- und Entlüftung erforderlich sind.




Kehrpflicht

§ 2

Kehrpflicht

Abgasanlagen für Abgase von festen und flüssigen Brennstoffen

sind wie folgt zu kehren:

 

Art der Feuerstätte

Kehrhäufigkeit (jährlich)

1. selten benutzte Anlagen

einmal

 

 

2. Nach § 15 der 1. BimSchV überwachte Anlagen und bivalente Anlagen im Sinne des  § 2 Nr. 2 der 1. BimSchV  

 

a) bei Verbrennung flüssiger Brennstoffe

einmal

b) bei Verbrennung von Kohle und Koks

zweimal

c) bei Verbrennung anderer fester Brennstoffe

dreimal

 

 

3.   Anlagen, die als Zusatzfeuerstätte gelegentlichbenutzt werden und nicht unter Nummer 1 fallen

zweimal

 

 

4. alle übrigen Anlagen

 

a) soweit sie nur in der üblichen Heizperiode benutzt werden

dreimal

b) soweit sie ganzjährig benutzt werden

viermal

 




§ 3

 

Überprüfungspflicht

 



(1) Abgasanlagen, Abgaswege und Lüftungsanlagen sind wie folgt auf ihre Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen:

 

Art der Anlage

Überprüfungs -häufigkeit

1 . Gasfeuerungsanlagen mit Strömungssicherung, ausgelegt für die Abgasabführung mit Unterdruck bis ins Freie:<O:P>  

 

a) Abgasschornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke

einmal

b) Abgaswege einschließlich der Feststellung des Kohlenmonoxidgehalts und der Verbrennungsluftzuführung

einmal

 

 

2. Gasfeuerungsanlagen ohne Strömungssicherung ausgelegt für die Abgasabführung mit Unterdruck bis ins Freie:  

 

a) Abgasschornsteine oder Abgas leitungen

1 x jährlich

b) Abgaswege einschließlich der Feststellung des Kohlenmonoxidgehalts und der Verbrennungsluftzuführung

1 x alle 2 Jahre

 

 

3. Gasfeuerungsanlagen ausgelegt für die Abgasabführung unter Überdruck bis ins Freie:

 

a) Abgasanlagen und Abgaswege einschließlich der Feststellung des Kohlenmonoxidgehalts und der Verbrennungsluftzuführung

1 x alle 2 Jahre

 

 

4. Gasfeuerungsanlagen ausgelegt für die Abgasführung unter Überdruck bis ins Freie mit Abgasanlagen, die als Bestandteil der Gasfeuerungsanlage zertifiziert sind:

 

a) Abgasanlagen und Abgaswege einschließlich der Feststellung des Kohlenmonoxidgehalts und der Verbrennungsluft zuführung

bei Neuinstallation nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstmals nach drei  Jahren, dann alle zwei Jahre

 

 

5. Außenwandgasfeuerstätten sind nur zu überprüfen, wenn sie der zentralen Beheizung und/oder Brauchwasserbereitung dienen.

 

a) Abgaswege einschließlich der Feststellung des
Kohlenmonoxidgehaltes

1 x alle 2 Jahre

 

 

6. Lüftungsanlagen, soweit sie nicht bereits von Nummer 1bis 3 erfasst sind

1 x jährlich




(2) Falls erforderlich, umfasst die Überprüfung nach Absatz 1 auch eine Reinigung mit Ausnahme des Heizgaswegs bei Gasfeuerstätten. Sofern keine Mess- und Überprüfungsöffnungen an der Feuerstätte bzw. an der Abgasanlage bauseits vorhanden sind, hat die Oberprüfung an geeigneter Stelle, z.B. an der Abgasaustrittsstelle zu erfolgen. Bei verbrennungsluftumspülten gerätegebundenen Abgasleitungen und Abgasabführung bis 4 Meter Länge sowie Außenwandgasfeuerstätten, deren Abgasanlage Bestandteil der Feuerstätte ist, ist eine Sichtprüfung an einer Sicht- bzw. Prüföffnung ausreichend.

(3) Bei Gasfeuerstätten ist der Kohlenmonoxidgehalt im Abgas durch eine Kohlenmonoxidmessung festzustellen. Der Kohlenmonoxidanteil muss - bezogen auf unverdünntes Abgas den allgemein anerkannten Regeln der Technik zur Herstellung von Gasfeuerstätten entsprechen. Wird der Wert überschritten, ist die Messung spätestens nach sechs Wochen zu wiederholen. Ober das Ergebnis der Abgaswegüberprüfung und der Kohlenmonoxidmessung ist bei festgestellten Mängeln und bei Gasfeuerstätten, die nicht der Meßpflicht nach der 1. BImSchV unterliegen, eine Bescheinigung auszustellen. Die Messung ist mit einem den Anforderungen des § 13 der 1. BImSchV entsprechenden Meßgerät durchzuführen. Diese Kohlenmonoxidmessung ist zusammen mit der Abgaswegüberprüfung und/oder gegebenenfalls mit der Messung nach §§ 14 und 15 der 1. BimSchV durchzuführen

(4) Bei Außenwandgasfeuerstätten ohne Gebläse und ohne werksmäßig gefertigte Meßöffnung ist die Feststellung des Kohlenmonoxidgehalts durchzuführen, wenn die Ausmündung des Abgasaustritts

a) im Bereich bis 3 Meter über Erdgleiche liegt,
b) unter Erdgleiche liegt,
c) zu Lüftungsöffnungen bzw. Fenster und Türen einen Abstand von bis zu 1 Meter hat.

(5) Bei Außenwandgasfeuerstätten mit Luft-Abgas-System ohne werksmäßig gefertigte Meßöffnung gilt § 3 Abs. 4 entsprechend.





Überprüfung des Lüftungsverbundes

§ 4

Überprüfung des Lüftungsverbundes



(1) Werden bauliche Maßnahmen, insbesondere der Einbau von fugendichten Fenstern oder Außentüren oder das Abdichten von Fenstern oder Außentüren durchgeführt, die eine Änderung der bisherigen Versorgung der Feuerstätten mit Verbrennungsluft oder der Abgasführung erwarten lassen, so hat die unmittelbar veranlassende Person unverzüglich nach Abschluss der Maßnahmen prüfen zu lassen, ob die baurechtlichen Bestimmungen für die Versorgung der Feuerstätte mit Verbrennungsluft und für die Abführung der Rauch bzw. Abgase eingehalten sind.

(2) Über festgestellte Mängel hat die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister unverzüglich mündlich oder schriftlich die Betreiberin oder den Betreiber der Feuerstätte und schriftlich die Grundstückseigentümerin oder den Grundstückseigentümer zu unterrichten. Außerdem sind festgestellte Mängel der unteren Bauaufsichtsbehörde zu melden, wenn sie nicht innerhalb einer zu setzenden Frist abgestellt worden sind.



Ausnahmen von der Kehr- und Überprüfungsordnung

§ 5

Ausnahmen von der Kehr- und Überprüfungsordnung



(1) Von der Kehr- und Oberprüfungspflicht sind ausgenommen:

1. Abgasanlage mit einem lichten Querschnitt von mehr als 1 0.000 Quadratzentimeter an der Sohle,

2. Ofenrohre,

3. freistellende Abgasanlagen über 25 Meter Höhe und Abgasanlagen, die das Gebäude um mehr als 25 Meter überragen,

4. Abgasanlagen, an die keine Feuerstätten oder Verbrennungsmotoren angeschlossen sind,

5. Abgasanlagen und ausmündende Rohre in Gartenlauben, Baubuden und ähnlichen Einrichtungen,

6. Notstromaggregate.



(2) Abgasanlagen können auf Antrag von der örtlichen Ordnungsbehörde von der Kehr- und Überprüfungspflicht ausgenommen werden, sofern die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Grenzen nur geringfügig unterschritten werden und die Feuersicherheit dies zulässt. Bei Änderung der Feuerstätte oder des Brennstoffes verliert die Befreiung ihre Gültigkeit.



Zusätzliche Kehrungen, Überprüfungen oder Kohlenmonoxidmessungen

§ 6

Zusätzliche Kehrungen, Überprüfungen oder Kohlenmonoxidmessungen


Wenn es die Feuersicherheit und/oder Betriebssicherheit erfordert, sind kehr-, überprüfungs- und meßpflichtige Anlagen öfter als nach den Vorschriften dieser Verordnung zu kehren, zu überprüfen bzw. zu messen. Die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister haben zusätzliche Kehrungen, Überprüfungen bzw. Kohlenmonoxidmessungen gegenüber dem Grundstückseigentümer - auf Verlangen schriftlich - zu begründen. Auf Antrag entscheidet die Aufsichtsbehörde.



Besondere Reinigungsverfahren

§ 7

Besondere Reinigungsverfahren



(1) Eine kehrpflichtige Anlage ist mit besonderen Reinigungsverfahren oder durch Ausbrennen zu reinigen, wenn die Verbrennungsrückstände mit den üblichen Kehrwerkzeugen nicht entfernt werden können und der Zustand der Anlage oder sonstige Umstände dem Ausbrennen nicht entgegenstellen.

(2) Ausbrennarbeiten hat die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister selbst auszuführen oder dauernd zu beaufsichtigen. Der Zeitpunkt des Ausbrennens ist derGrundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer oder dem Beauftragten, den Hausbewohnern, der Gemeinde und der Feuerwehr vorher mitzuteilen.