1. BImSchV § 4 allgemeine Anforderungen ...

(3) Offene Kamine dürfen nur gelegentlich betrieben werden. In ihnen dürfen nur naturbelassenes stückiges Holz nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 oder Presslinge in Form von Holzbriketts nach § 3 Abs. 1 Nr. 5a eingesetzt werden. Satz 2 gilt nicht für offene Kamine, die mit geschlossenem Feuerraum betrieben werden, wenn deren Wärmeabgabe bestimmungsgemäß überwiegend durch Konvektion erfolgt.

Holz nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ist: naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, beispielsweise in Form von Scheitholz, Hackschnitzel, sowie Reisig und Zapfen.

Offene Kamine verursachen aufgrund unvollkommener Verbrennung und unzureichender Primärenergienutzung Emissionen, die nach dem Stand der Technik für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe vermeidbar sind. Gleiches gilt auch für die Kamine oder Kaminöfen, die sowohl offen als auch geschlossen betrieben werden können, da eine Überwachung der tatsächlichen Betriebsart nicht möglich ist. Bei dichter Bebauung kommt es vielfach zu erheblichen Belästigungen durch den Betrieb offener Kamine und deshalb zu Nachbarschaftsbelästigungen durch Rauch- und Geruchsemissionen. Zudem ist ein energiesparendes Heizen mit diesen Einrichtungen wegen ihrer vergleichsweise geringen Wirkungsgrade nicht möglich.

Der Betrieb offener Kamine kann daher nicht ständig, sondern nur gelegentlich zugelassen werden. Was unter dem bestimmten Rechtsbegriff "gelegentlich" zu verstehen ist, ist in der Verordnung nicht erläutert. Der Begriff ist daher von der Verwaltung bzw. von den Gerichten näher zu bestimmen. Das OVG Rheinland-Pfalz (Koblenz) hat durch Beschluss vom 12.04.1991 (7 B 10342/91 OVG) die Auffassung vertreten, die Anordnung, einen offenen Kamin an nicht mehr als acht Tagen pro Monat für fünf Stunden zu betreiben, sei nicht zu beanstanden. Dem allgemeinen Sprachgebrauch nach bedeutet "gelegentlich" soviel wie "bei passenden Umständen", "von Zeit zu Zeit" oder "manchmal". Gelegentlich werde ein Kamin dann betrieben, wenn er nach unterschiedlich langen Zeiträumen des Nichtbetreibens aufgrund besonderer Umstände genutzt wird.

Darüber hinaus soll der Betrieb offener Kamine auf den Einsatz von naturbelassenen stückigen Holz oder Presslinge in Form von Holzbriketts begrenzt bleiben. Diese Brennstoffe enthalten im Vergleich zu anderen für offene Kamine in Frage kommenden Brennstoffen, wie Braun- und Steinkohlenbriketts, keine nennenswerten Anteile an Schwefel. Ausgenommen von der Vorschrift sind offene Kamine, die mit geschlossenem Feuerraum betrieben werden und nach dem Konvektionsbetrieb arbeiten. In diesen Kaminen dürfen auch z. B. die vorgenannten Brennstoffe eingesetzt werden.

Solche Anlagen dürfen jedoch ebenfalls nicht regelmäßig zur Beheizung genutzt werden, sondern nur gelegentlich.