(Wohnen und Verkehr v. 6.6.1986)
RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr v. 6.6.1986 - V A 4.2000
1. Bauordnungsrechtliche Vorschriften
Die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Abgasabführung von Feuerstätten ergeben sich aus der Landesbauordnung - BauO NW - vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 419, ber. S. 532), geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1984 (GV. NW. S.803), und aus der Feuerungsverordnung - FeuVO - vom 3. Dezember 1975 (GV. NW. S. 676), geändert durch Verordnung vom 17. Februar 1984 (GV. NW. S. 204).
Danach sind die Abgase von Feuerstätten in Schornsteine zu leiten; Ausnahmen können gestattet werden, wenn Gefahr oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können (§39 Abs. 4 BauO NW).
Die Schornsteinmündung muss bei harter Bedachung den Dachfirst um mindestens 40 cm überragen oder mindestens 1 m von der Dachfläche entfernt sein; bei Gebäuden mit weicher Bedachung müssen Schornsteine am First austreten und ihn um mindestens 0,8 m überragen (§ 8 Abs. 11 FeuVO). Sind bei diesen Maßen Gefahren oder unzumutbare Belästigungen zu befürchten, so kann die untere Bauaufsichtsbehörde größere Maße verlangen (§ 8 Abs.12 FeuVO).
Die Schornsteinmündung darf nicht in unmittelbarer Nähe von Fenstern und Balkonen liegen (§ 8 Abs. 13 FeuVO).
1.1 Anforderungen an die Schornsteine von Holzfeuerstätten und offenen Kaminen Um Gefahren oder unzumutbare Belästigungen durch Abgase von offenen Kaminen, Kaminöfen und anderen mit Holz betriebenen Feuerstätten zu vermeiden, muss - über die unter Nr. 1 genannten Abstände zum Dach oder First hinaus - die Schornsteinmündung bei diesen Feuerstätten die Oberkante von Fenstern und Balkontüren desselben Gebäudes und benachbarter Gebäude um mindestens 1 m überragen; dies gilt auch bei Hanglagen oder unterschiedlichen Gebäudehöhen. Die Schornsteinhöhe darf je angefangenen Meter, um den die Entfernung zwischen der Schornsteinmündung und den Fenstern und Balkonen 10 m - waagerecht gemessen - überschreitet, um 0,3 m geringer sein.
1.2 Vollzug der Anforderungen nach Nr. 1.1
Die unteren Bauaufsichtbehörden haben die Abstände nach Nr. 1.1 bei der Errichtung oder Änderung von Schornsteinen für Holzfeuerstätten zu prüfen und gegebenenfalls durch Auflage in der Baugenehmigung (§ 60 Abs. 1 BauO NW) zu verlangen. Soweit angrenzende Grundstücke noch nicht bebaut sind, ist bei der Bestimmung der Schornsteinhöhe möglichst auch die zulässige Bebauung der angrenzenden Grundstücke zu berücksichtigen oder die Baugenehmigung ist mit dem Hinweis zu versehen, dass bei Veränderungen der angrenzenden Bebauung nachträglich eine Erhöhung des Schornsteins verlangt werden kann.
Im Falle von Nachbarbeschwerden über Belästigungen durch Abgase aus vorhandenen Schornsteinen mit Holzfeuerstätten kann die untere Bauaufsichtsbehörde davon ausgehen, dass die Belästigung unzumutbar ist, wenn die Abstände nach Nr. 1.1 nicht eingehalten sind; die untere Bauaufsichtsbehörde hat dann entsprechende Anforderungen durch Ordnungsverfügung durchzusetzen.
Die Regelanforderungen nach Nr. 1.1 vermeiden nicht in jedem Fall Gefahren oder unzumutbare Belästigungen. Weitergehende Anforderungen kommen insbesondere in Betracht, wenn die ungestörte Ableitung der Abgase aufgrund der Besonderheiten der Bebauung (unterschiedliche Geschosszahl) oder der Topographie (z.B. Hanglage) nicht gewährleistet ist oder besonders emissionsintensive Holzfeuerstätten (vgl. § 7 Abs. 3 letzter Satz der FeuVO) betrieben werden sollen. Auf Ziffer 50.31 der Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung wird verwiesen.
2. Immissionsschutzvorschriften
Die Verordnung über Feuerungsanlagen - 1. BImSchV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 1979 (BGBl. I S. 1586), stellt in § 2 b über das Bauordnungsrecht hinausgehende Anforderungen an die Abgasleitung, sofern es sich um Feuerungsanlagen
a) für Heizöl EL mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 MW bis weniger als 5 MW oder
b) für Gas mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 MW bis weniger als 10 MW handelt, die nicht als emissionsarm anerkannt sind.
Die Abgase dieser Feuerungsanlagen sind danach über Schornsteine oder andere Abgasanlagen abzuleiten, deren Mündung eine Höhe von mindestens 10 m über der Geländeoberfläche oder eine den Dachfirst um mindestens 3 m überragende Höhe haben. Bei einer Dachneigung von weniger als 20 Grad ist die Höhe des Dachfirstes unter Zugrundelegung einer Neigung von 20 Grad zu berechnen; in diesem Fall soll die Höhe der Mündung jedoch das Zweifache der Gebäudehöhe nicht überschreiten.
2.1 Schornsteinhöhe nach § 2 b der BImSchV
§ 2 b der 1. BImSchV fordert eine Mindesthöhe der Abgasmündung von 10 m über der Geländeoberfläche. Geländeoberfläche ist (wie in § 2 Abs. 4 BauO NW) die Fläche, die sich aus der Baugenehmigung oder den Festsetzungen eines Bebauungsplanes ergibt, im übrigen die natürliche Geländeoberfläche. Maßgebend ist die Geländeoberfläche am Fuß des Schornsteins oder der Abgasanlage, bei Schornsteinen oder Abgasanlagen im Gebäude die mittlere an das Gebäude grenzende Geländeoberfläche.
Die in § 2 b der 1. BImSchV angegebene Bemessung nach der Firsthöhe ist dann anzuwenden, wenn diese zu einer größeren Höhe der Abgasmündung als 10 m über der Geländeoberfläche führt. Dabei ist von dem First desjenigen Gebäudes auszugehen, in dem die angeschlossenen Feuerstätten stehen. Abweichend davon sind höhere Nachbargebäude dann maßgebend, wenn diese einen geringeren waagerechten Abstand zur Abgasmündung als 20 m aufweisen.
Der Bemessung für Gebäude mit einer Dachneigung von weniger als 20 Grad ist ein 20-Grad-Dach zugrunde zu legen. Bei Flachdächern darf der Winkel von 20 Grad an der kleineren Grundrissseite von rechteckigen Grundrissen angelegt werden, im übrigen ist das fiktive 20-Grad-Dach nach der vorhandenen Dachneigung auszurichten.
Die Begrenzung der Mündungshöhe bei Gebäuden mit einer Dachneigung von weniger als 20 Grad auf das Zweifache der Gebäudehöhe ist nur anwendbar, soweit dadurch die Mindesthöhe von 10 m über der Geländeoberfläche nicht überschritten wird. Diese Regel führt (daher) nur bei Gebäuden mit großer Grundfläche zu einer gegenüber der Bemessung nach der fiktiven Firsthöhe geringeren Mündungshöhe. Als Gebäudehöhe zählt hierbei der Abstand zwischen der höchsten vorhandenen Dachkante und der mittleren an das Gebäude grenzenden Geländeoberfläche.
2.2 Vollzug des § 2 b der 1. BImSchV
Die Anforderungen nach § 2 b der 1. BImSchV an die Höhe der Abgasmündung bezwecken eine ungestörte Ableitung der Abgase mit der freien Luftströmung. Weitergehende Anforderungen zum Schutz vor Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen können aufgrund der bauordnungsrechtlichen Vorschriften (siehe Nr. 1) gestellt werden; die in Nr. 1.1 für Holzfeuerstätten angegebenen Mindestabstände zu Fenstern und Balkonen sind von den unteren Bauaufsichtsbehörden auch für die Feuerungsanlagen nach § 2 b der 1. BImSchV - einschließlich der als emissionsarm anerkannten - zu verlangen.
Die Anforderungen nach § 2 b 1. BImSchV sind von den unteren Bauaufsichtsbehörden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für die Errichtung oder Änderung von Feuerungsanlagen und Schornsteinen sowie bei der Erteilung von Ausnahmen für die Errichtung oder Änderung sonstiger Abgasanlagen (§ 39 Abs. 4 BauO NW), im übrigen von den Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern durchzusetzten.
Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen. (s)